Satzung und Ausführungsbestimmungen
Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie e.V. (DGK)
Dt. Sektion der EABP
Verabschiedet auf der MV vom 7.11.2020
Verabschiedet auf der MV vom 7.11.2020
Satzung Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie e.V. (DGK) – Deutsche Sektion der EABP –
§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet „Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie e.V. (DGK) –
German Association for Bodypsychotherapy“. Er ist ins Vereinsregister einzutragen. Sitz des
Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die öffentliche Gesundheitspflege sowie Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der körperbezogenen Psychotherapie zu fördern. Die
Gesellschaft setzt sich ein für die Anerkennung der Körperpsychotherapie im gesellschaftlichen
und politischen, insbesondere dem gesundheitspolitischen Rahmen Deutschlands. Die
Gesellschaft vertritt die Interessen der qualifizierten, professionellen Körperpsychotherapeutlnnen.
Sie ist die deutsche Sektion der European Association of Body-Psychotherapy (deutsch:
Europäische Vereinigung für Körperpsychotherapie) Kurzform: EABP, mit Sitz in den
Niederlanden.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: – Unterstützung von Personen und Institutionen, die im Bereich des Vereinszweckes tätig sind,
durch Kontakt mit Behörden, Verbänden, Institutionen, und Personen der Öffentlichkeit; – Publikation und Verbreitung berufs- politischer Informationen und wissenschaftlicher Arbeiten; – Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen; – Durchführung von Einführungs-, und Weiterbildungsveranstaltungen, von Seminaren und
Konferenzen; – Forschungs- und Lehrtätigkeit; – Festlegung von Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen, wobei sich die DGK an
den Regeln und Anforderungen der Europäischen Vereinigung orientiert.
§ 3 Mitgliedschaft
Die DGK hat folgende Mitgliedschaftskategorien:
a) Natürliche Personen als ordentliche Mitglieder
b) Natürliche Personen als Ehrenmitglieder
c) Juristische Personen als Organisatorische Mitglieder
zu a)
Ordentliches Mitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der Körperpsychotherapie auf der
Grundlage einer qualifizierten Ausbildung tätig ist, die Aufnahmestandards der EABP/DGK erfüllt
und die für sein Tätigkeitsfeld geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält.
zu b)
Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen des öffentlichen Lebens vom Vorstand und /oder der MV
angetragen und auf der MV bestätigt (s.u.).
Zu c)
Organisatorische Mitglieder sind Ausbildungsinstitute für Körperpsychotherapeuten, professionelle
Vereinigungen von Körperpsychotherapeuten oder andere Organisationen mit einem speziellen
Interesse an Körperpsychotherapie. Mindestens 2 Mitglieder dieser Organisationen sind ordentliche
DGK-Mitglieder
Die Mitglieder unter § 3a-c haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht und sie haben in der
Mitgliederversammlung Rederecht und können Anträge einbringen. Über diese muss die
Mitgliederversammlung diskutieren und beschließen.
Die DGK hat außerdem:
1) Eine Kandidaten- Mitgliedschaft über die Dauer von maximal 5 Jahren für Personen, die seit
mindestens 3 Jahren in einer anerkannten KPT-Ausbildung sind und die innerhalb von
höchstens 5 Jahren die volle Mitgliedschaft beantragen wollen.
2) eine studentische Mitgliedschaft für Studierende in psychosozialen Fachgebieten bzw. der KPT
für die Dauer von maximal 5 Jahren, das Eintrittsalter beträgt maximal 28 Jahre.
3) eine assoziierte Mitgliedschaft für Personen, die mindestens 2 Jahre lang eine von der
DGK/EABP anerkannte Ausbildung gemacht haben.
Die Mitgliedschaften unter § 3 Punkt 1-3 sind keine Vollen Mitgliedschaften im Sinne des Gesetzes, sie
berechtigen zum Erhalt der vollständigen Informationen, die auch die Mitglieder erhalten.
Sie berechtigen nicht dazu, aktiv und/oder passiv auf der MV zu wählen.
Die Mitgliedschaften zu 1-3 werden auf schriftlichen Antrag und auf positive Befürwortung der
Aufnahmekommission hin vom Vorstand gewährt. Bei Ablehnung hat die Person das Recht die
Mitgliederversammlung anzurufen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen den
Vorstandsbeschluss aufheben kann.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
aus dem Verein erfolgt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand bis 3 Monate vor Jahresende. Der Ausschluss wird nach Beschluss der MV vom Vorstand
ausgesprochen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder die Ethikrichtlinien der
EABP verstößt, die die DGK in vollem Umfang zur Anwendung bringt. Die DGK erkennt sowohl die
Ethikrichtlinien wie auch das Verfahren bei angezeigten Verstößen an und setzt entsprechende
Empfehlungen der Ethikkommission im eigenen Bereich um.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der MV der EABP festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keine
Beiträge. Im Einzelfall kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Es gelten die
Ausführungsbestimmungen der EABP/DGK.
§ 3a Informationsmöglichkeiten für an der Körperpsychotherapie Interessierte:
An der KPT Interessierte können gegen ein vom Vorstand festgelegtes Entgelt alle Informationen des
Vereins erhalten und als Besucher an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind keine
Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts. Diese jeweils individuellen Vereinbarungen können jederzeit
aufgrund eines Vorstandsbeschlusses beendet werden. In diesem Fall wird zu viel gezahltes Entgelt
erstattet.
§ 4 Vorstand
Der Verein hat mindestens drei und höchstens sieben Vorstandsmitglieder. Drei Vorstandsmitglieder
bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden
Vorstands sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Die weiteren Vorstandsmitglieder sollten für verschiedene Aufgabenbereiche zuständig sein, soweit
die Aufgaben nicht vom geschäftsführenden Vorstand übernommen werden.
Jeder Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verteilung der Aufgaben erfolgt.
Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren von der MV gewählt, dies schließt auch die
Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ein. Es sollen möglichst nicht alle
Vorstandsmitglieder zur gleichen Zeit neu gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht bis zur nächsten MV entsprechend der Zahl
der Ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder dazu zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die ordentliche Mitglieder
der Gesellschaft sind.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit dadurch
nicht die Rechte der Mitgliederversammlung berührt werden.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen: – – – – –
die Einberufung der Mitgliederversammlung;
die Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit;
die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Mitglieder des Vereins können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
Die Sitzungen des Vorstandes können wahlweise Online oder in Person stattfinden.
Beschlussfassungen des Vorstands können auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz
erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
Beschlüsse des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands sind unter Angabe der Art und
Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die
von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift wird dem Gesamtvorstand
zeitnah zur Bestätigung vorgelegt und an zentraler Stelle aufbewahrt. Die Mitglieder des erweiterten
Vorstands berichten dem Gesamtvorstand zeitnah aus ihrem Aufgabengebiet.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie wird einmal im Jahr
abgehalten. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen.
a) Die Einladung darf per Briefpost sowie elektronisch per E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt
gegebene E-Mail-Adresse versendet werden.
b) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz-
und Online-Versammlung) oder komplett online durchgeführt werden. Der Vorstand gibt die Form bei
der Einladung bekannt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen im Voraus einzuberufen,
wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn dies von 1/5 der aktiven Mitglieder
verlangt wird. Jedes Mitglied hat das Recht auf Erhalt der aktuellen Mitgliederliste, wenn es
gegenüber dem Vorstand die Absicht der Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung oder die Überprüfung einer schriftlichen Abstimmung bekundet. Der Termin
und der Ort der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird nach Möglichkeit in
Abstimmung mit der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, Auflösungs- und
Zweckänderungsbeschlüsse mit 9/10 Mehrheit.
Erweist sich die Abhaltung einer Abstimmung während einer MV aus zeitlichen Gründen als
unmöglich, so kann die Abstimmung danach brieflich vorgenommen werden, wenn die
Mitgliederversammlung dies beschließt. Der Vorstand hat dabei auf die für die Durchführung einer
demokratischen Abstimmung erforderlichen formalen Abläufe zu achten und diese sorgfältig zu
protokollieren.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten: – – – – – –
die Wahl und Abwahl des Vorstandes;
die Wahl von Ehrenmitgliedern;
im Bedarfsfall der Ausschluss von Mitgliedern;
Satzungsänderungen;
die Beschlussfassungen für die Tätigkeitsberichte, den Rechnungsabschluss und den
Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, die von dem geschäftsführenden Vorstand
jährlich vorzulegen sind;
die Auflösung der Gesellschaft, die nur mit 9/10 Mehrheit erfolgen kann.
Bei Beschlüssen und den Wahlen der Mitgliederversammlung reicht die einfache Mehrheit, soweit in
der Satzung nicht anders vorgeschrieben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich für: – – –
Satzungsänderungen;
Ausschluss von Mitgliedern;
die Wahl von Ehrenmitgliedern
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, vom Protokollanten und
einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, den Mitgliedern bekannt zu geben und zu beschließen.
§ 6 Beiräte
Für spezielle Aufgaben können der Vorstand und die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen,
Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte bilden.
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§ 7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n KassenprüferIn, der oder die den jährlichen Kassenbericht
formal und inhaltlich prüft.
§ 8 Beurkundungen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
festzuhalten, zu unterschreiben und an zentraler Stelle zu sammeln, die der
Mitgliederversammlung sind vom gewählten Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 9 Vermögen bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein: European Association for Body-Psychotherapy (EABP) mit
Sitz in den Niederlanden.
§ 10 Satzungsänderung durch den Vorstand
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die zur Erlangung der
Eintragung oder der Anerkennung als Berufsverband erforderlich sind.
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Ausführungsbestimmungen
Vom Vorstand am 10.3.2023 beschlossene neue Ausführungsbestimmung:
Neue Regelung zur Kündigung einer Mitgliedschaft: 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres














