Satzung und Ausführungsbestimmungen

Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie e.V. (DGK) 
Dt. Sektion der EABP
Verabschiedet auf der MV vom 7.11.2020

(Satzung als pdf-Datei)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet „Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie e.V. (DGK) – German Association for Bodypsychotherapy“. Er ist ins Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Kassel. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die öffentliche Gesundheitspflege sowie Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der körperbezogenen Psychotherapie zu fördern. Die Gesellschaft setzt sich ein für die Anerkennung der Körperpsychotherapie im gesellschaftlichen und politischen, insbesondere dem gesundheitspolitischen Rahmen Deutschlands. Die Gesellschaft vertritt die Interessen der qualifizierten, professionellen Körperpsychotherapeutlnnen. Sie ist die deutsche Sektion der European Association of Body-Psychotherapy (deutsch: Europäische Vereinigung für Körperpsychotherapie) Kurzform: EABP, mit Sitz in den Niederlanden.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Unterstützung von Personen und Institutionen, die im Bereich des Vereinszweckes tätig sind, durch Kontakt mit Behörden, Verbänden, Institutionen, und Personen der Öffentlichkeit;
– Publikation und Verbreitung berufs- politischer Informationen und wissenschaftlicher Arbeiten;
– Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen;
– Durchführung von Einführungs-, und Weiterbildungsveranstaltungen, von Seminaren und Konferenzen;
– Forschungs- und Lehrtätigkeit;
– Festlegung von Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen, wobei sich die DGK an den Regeln und Anforderungen der Europäischen Vereinigung orientiert.

§ 3 Mitgliedschaft

Die DGK hat folgende Mitgliedschaftskategorien:

a) Natürliche Personen als ordentliche Mitglieder
b) Natürliche Personen als Ehrenmitglieder
c) Juristische Personen als Organisatorische Mitglieder

zu a)
Ordentliches Mitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der Körperpsychotherapie auf der Grundlage einer qualifizierten Ausbildung tätig ist, die Aufnahmestandards der EABP/DGK erfüllt und die für sein Tätigkeitsfeld geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält.

zu b)
Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen des öffentlichen Lebens vom Vorstand und /oder der MV angetragen und auf der MV bestätigt (s.u.).

Zu c)
Organisatorische Mitglieder sind Ausbildungsinstitute für Körperpsychotherapeuten, professionelle Vereinigungen von Körperpsychotherapeuten oder andere Organisationen mit einem speziellen Interesse an Körperpsychotherapie. Mindestens 2 Mitglieder dieser Organisationen sind ordentliche DGK-Mitglieder.

Die Mitglieder unter § 3a-c haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht und sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht und können Anträge einbringen. Über diese muss die Mitgliederversammlung diskutieren und beschließen.

Die DGK hat außerdem:

1) Eine Kandidaten- Mitgliedschaft über die Dauer von maximal 5 Jahren für Personen, die seit mindestens 3 Jahren in einer anerkannten KPT-Ausbildung sind und die innerhalb von höchstens 5 Jahren die volle Mitgliedschaft beantragen wollen.
2) eine studentische Mitgliedschaft für Studierende in psychosozialen Fachgebieten bzw. der KPT für die Dauer von maximal 5 Jahren, das Eintrittsalter beträgt maximal 28 Jahre.
3) eine assoziierte Mitgliedschaft für Personen, die mindestens 2 Jahre lang eine von der DGK/EABP anerkannte Ausbildung gemacht haben.

Die Mitgliedschaften unter § 3 Punkt 1-3 sind keine Vollen Mitgliedschaften im Sinne des Gesetzes, sie berechtigen zum Erhalt der vollständigen Informationen, die auch die Mitglieder erhalten.
Sie berechtigen nicht dazu, aktiv und/oder passiv auf der MV zu wählen.

Die Mitgliedschaften zu 1-3 werden auf schriftlichen Antrag und auf positive Befürwortung der Aufnahmekommission hin vom Vorstand gewährt. Bei Ablehnung hat die Person das Recht die Mitgliederversammlung anzurufen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen den Vorstandsbeschluss aufheben kann.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss wird nach Beschluss der MV vom Vorstand ausgesprochen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder die Ethikrichtlinien der EABP verstößt, die die DGK in vollem Umfang zur Anwendung bringt. Die DGK erkennt sowohl die Ethikrichtlinien wie auch das Verfahren bei angezeigten Verstößen an und setzt entsprechende Empfehlungen der Ethikkommission im eigenen Bereich um.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der MV der EABP festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Im Einzelfall kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Es gelten die Ausführungsbestimmungen der EABP/DGK.

§ 3a

An der KPT Interessierte können gegen ein vom Vorstand festgelegtes Entgelt alle Informationen des Vereins erhalten und als Besucher an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts. Diese jeweils individuellen Vereinbarungen können jederzeit aufgrund eines Vorstandsbeschlusses beendet werden. In diesem Fall wird zu viel gezahltes Entgelt erstattet.


§ 4 Vorstand

Der Verein hat mindestens drei und höchstens sieben Vorstandsmitglieder. Drei Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Die weiteren Vorstandsmitglieder sollten für verschiedene Aufgabenbereiche zuständig sein, soweit die Aufgaben nicht vom geschäftsführenden Vorstand übernommen werden.

Jeder Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verteilung der Aufgaben erfolgt.

Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren von der MV gewählt, dies schließt auch die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ein. Es sollen möglichst nicht alle Vorstandsmitglieder zur gleichen Zeit neu gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht bis zur nächsten MV entsprechend der Zahl der Ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder dazu zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit dadurch nicht die Rechte der Mitgliederversammlung berührt werden.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:

– die Einberufung der Mitgliederversammlung;
– die Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
– die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
– die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit;
– die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Mitglieder des Vereins können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
Beschlüsse des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift wird dem Gesamtvorstand zeitnah zur Bestätigung vorgelegt und an zentraler Stelle aufbewahrt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands berichten dem Gesamtvorstand zeitnah aus ihrem Aufgabengebiet.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie wird einmal im Jahr abgehalten. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen im Voraus einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn dies von 1/5 der aktiven Mitglieder verlangt wird. Jedes Mitglied hat das Recht auf Erhalt der aktuellen Mitgliederliste, wenn es gegenüber dem Vorstand die Absicht der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder die Überprüfung einer schriftlichen Abstimmung bekundet. Der Termin und der Ort der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird nach Möglichkeit in Abstimmung mit der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, Auflösungs- und Zweckänderungsbeschlüsse mit 9/10 Mehrheit.
Erweist sich die Abhaltung einer Abstimmung während einer MV aus zeitlichen Gründen als unmöglich, so kann die Abstimmung danach brieflich vorgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Der Vorstand hat dabei auf die für die Durchführung einer demokratischen Abstimmung erforderlichen formalen Abläufe zu achten und diese sorgfältig zu protokollieren.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
– die Wahl und Abwahl des Vorstandes;
– die Wahl von Ehrenmitgliedern;
– im Bedarfsfall der Ausschluss von Mitgliedern;
– Satzungsänderungen;
– die Beschlussfassungen für die Tätigkeitsberichte, den Rechnungsabschluss und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, die von dem geschäftsführenden Vorstand jährlich vorzulegen sind;
– die Auflösung der Gesellschaft, die nur mit 9/10 Mehrheit erfolgen kann.

Bei Beschlüssen und den Wahlen der Mitgliederversammlung reicht die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nicht anders vorgeschrieben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich für:
– Satzungsänderungen;
– Ausschluss von Mitgliedern;
– die Wahl von Ehrenmitgliedern
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, den Mitgliedern bekannt zu geben und zu beschließen.

 

§ 6 Beiräte

Für spezielle Aufgaben können der Vorstand und die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen, Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte bilden.

§ 7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n KassenprüferIn, der oder die den jährlichen Kassenbericht formal und inhaltlich prüft.

§ 8 Beurkundungen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und an zentraler Stelle zu sammeln, die der Mitgliederversammlung sind vom gewählten Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vermögen bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein: European Association for Body-Psychotherapy (EABP) mit Sitz in den Niederlanden.

§ 10 Satzungsänderung durch den Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die zur Erlangung der Eintragung oder der Anerkennung als Berufsverband erforderlich sind.

 

Ausführungsbestimmungen

Vom Vorstand am 10.3.2023 beschlossene neue Ausführungsbestimmung:

Neue Regelung zur Kündigung einer Mitgliedschaft: 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres